von Sebastian Kiesow und Grissanan Seniwongse Beide sind staatlich geprüfte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer für die thailändische Sprache. Homepage Reise durch den Blätterwald Die Eheschließung zwischen Deutschen und Thailändern - คําแนะนําเรื่องการจดทะเบียนสมรสระหว่างบุคคลสัญชาติเยอรมันและไทย - Von der Deutschen Botschaft in Bangkok empfohlene Informationen zur Eheschließung - Man kann sich viel erzählen lassen, nur um endlich festzustellen, dass vieles doch ganz anders ist. Und so ist, wer sich für die Ehe mit einer Thailänderin entschieden hat, gut beraten, sich nicht allzu sehr auf die Tipps wohlmeinender Mitmenschen zu verlassen – denn was bei deren Heirat noch richtig war, ist heute vielleicht schon ganz anders, und was heute für den einen zutrifft muss nicht zwangsläufig auch für den anderen gelten. Aus dieser Einsicht folgt einigermaßen zwingend, dass der erste Schritt eine Kontaktaufnahme mit dem für Sie zuständigen (bzw. zuletzt zuständigen) Standesamt ist. Denn schließlich ist es diese Stelle, die (in Konsultation mit dem örtlichen Ausländeramt und dem Oberlandesgericht) die Eheschließung durchführt bzw. – sollten Sie es vorziehen in Thailand zu heiraten – das hierfür benötigte Ehefähigkeitszeugnis erteilt. Bei in Deutschland geplanter Heirat bzw. späterem Nachzug nach Deutschland ist es außerdem ratsam, schon frühzeitig mit dem zuständigen Ausländeramt Kontakt aufzunehmen, da Ihre Behörde erst bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages von Ihnen tätig wird. Für die übrigen Schritte gibt es nur allgemeine Richtlinien – hierzu im Folgenden einige Anmerkungen. Vorbemerkung Wenngleich im Detail voneinander abweichend, gibt es glücklicherweise doch auch einige Parallelen zwischen den Anforderungen der in den Vorgang involvierten Behörden, so dass es den Prozess beschleunigen und Ihnen viel Ärger ersparen kann, sich mit einigen Grundvoraussetzungen vertraut gemacht zu haben. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf den „Regelfall“, die Eheschließung deutscher Männer mit thailändischen Frauen. Gleiches gilt notwendigerweise auch für den Fall, dass die deutsche Hälfte weiblich und der Mann Thailänder ist. Auch sind für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kaum Abweichungen zu beachten. Auf Grund unserer Österreich und die Schweiz betreffend nur sehr lückenhaften Kenntnisse ist es uns jedoch leider nicht möglich, auf die Anforderungen der Behörden dieser beiden Länder einzugehen. Ehefähigkeit Zunächst wird die Behörde prüfen wollen, ob beide Ehepartner zur Ehe fähig sind, was für Sie (nebst dem Nachweis Ihrer eigenen Ehefähigkeit) bedeutet, glaubhaft darzulegen, dass Ihre Partnerin geschäftsfähig, volljährig und nicht schon mit jemand anders verheiratet ist. Zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit genügt zumeist der Augenschein bzw. ein entsprechendes Kreuz auf der Beitrittserklärung (siehe unten). Volljährigkeit und Familienstand der Verlobten freilich müssen Sie durch Beibringung adäquater Schriftstücke belegen. Volljährigkeit Die Volljährigkeit ist in Thailand mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erreicht. Sollte Ihre Freundin jünger (aber wenigstens 17 Jahre alt) sein, bedarf es der schriftlichen Einwilligung ihrer Eltern bzw. ihres Erziehungsberechtigten, und zwar sowohl zur Eheschließung selbst, als auch (bei in Deutschland geplanter Heirat) zur Auslandsreise. Diese Einverständniserklärung muss vor dem zuständigen Bezirksamt (Amphoe) abgegeben werden und mit Dienstsiegel und Unterschrift des ausstellenden Beamten versehen sein. Auch sollten Sie in diesem Dokument namentlich genannt werden. Geburtsnachweis Das Lebensalter und Angaben zur Geburt Ihrer Partnerin können durch Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen werden. Diese wird nur einmal (nach der Geburt eben) ausgestellt, so dass bei Verlust oder Schadhaftigkeit eine Geburts- bzw. Geburtsortsbescheinigung¹ beantragt werden muss. Vorzugsweise sollte hierin neben dem Namen auch das Geburtsdatum Ihrer Freundin sowie die Namen ihrer Eltern (inklusive Familien- und Geburtsnamen) genannt werden, was die ausstellende Behörde jedoch – unter Berufung auf eine entsprechende Weisung des Innenministeriums, wonach eine Bescheinigung der bereits im Hausregisterauszug (siehe unten) vermerkten Daten unzulässig ist – ggf. verweigert und nur den Geburtsort bescheinigt. (Einzelheiten hierzu finden Sie in dem Schreiben MT 0404/1041, welches Sie im thailändischen Original und in deutscher Übersetzung über Thailaendisch.de einsehen und zur Vorlage auf Ihrem Standesamt erforderlichenfalls ausdrucken können). Sollte Ihre Freundin erst im Jahre 1980 oder später geboren worden sein, kann evtl. auch das Zentralregisteramt in Bangkok (siehe unten) mit einem Geburtsregisterauszug oder der mikroverfilmten Geburtsurkunde weiterhelfen. Familienstandsnachweis Als Beleg über den Familienstand Ihrer Verlobten dient eine Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung ihrer Heimatbehörde (Amphoe). Hierin muss zwingend auf etwaige Vorehen Bezug genommen werden, was bedeutet, dass (soweit zutreffend) zumindest die Registernummer und das Datum der Scheidung der (letzten) Vorehe – bzw. beim Tod des Ehepartners des Todes – genannt wird. Zu beachten ist weiterhin, dass das Dokument bei Abgabe in Deutschland maximal sechs Monate alt sein darf und deshalb – zumal, wenn noch eine Legalisierung (siehe unten) der Dokumente ansteht – erst kurzfristig besorgt werden sollte.² Verstarb (einer) der vormalige/n Ehepartner Ihrer Verlobten während der Ehe, ist die Sterbeurkunde (oder – soweit dort verfügbar – ein Sterberegisterauszug des Zentralregisteramtes) beizubringen. Sollte Ihre Freundin schon geschieden sein, wird das Standesamt in Deutschland ein 'Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk' verlangen (wobei der Rechtskraftnachweis auch durch Vorlage der Scheidungsurkunde erbracht werden kann). Da Ehen in Thailand jedoch in aller Regel vor dem Standesamt (d.h. 'einvernehmlich') geschieden werden, wird dieses Urteil ersetzt durch den Scheidungseintrag der Vorehe (samt des in dessen Anhang befindlichen, unterschrieben Protokolls; auch 'Auszug aus dem Scheidungsregister' genannt) und die dazugehörige Scheidungsurkunde. Beachtet werden sollte, dass der gelegentlich als Ersatz für den Scheidungseintrag ausgefertigte Computerausdruck ohne Protokoll und Unterschrift nicht genügt. Wurde eine vormalige Ehe ihrer Partnerin im Ausland (bspw. in Deutschland) geschieden, benötigt sie einen Nachweis über die Meldung der Scheidung der Ehe in Thailand ('Familienstandseintrag') und natürlich die entsprechenden deutschen Schriftstücke. Für die Meldung der Scheidung (die vor der Beantragung der Familienstandsbescheinigung [siehe oben] und der Bescheinigung des Zentralregisteramtes [siehe unten] erfolgen muss) genügt es in der Regel, die relevanten Passagen des Scheidungsurteils durch einen anerkannten Übersetzer in die thailändische Sprache übersetzen und die Übersetzung zur Vorlage auf dem zuständigen Bezirksamt durch die Deutsche Botschaft (siehe unten) sowie das thailändische Außenministerium (siehe unten) beglaubigen zu lassen. Beide Behörden benötigen jeweils 1-2 Arbeitstage für die Bearbeitung; wer bereit ist, das Doppelte der üblichen Gebühr zu entrichten, kann auf dem Außenministerium aber auch auf den Stempel warten. Bei Vorehen ist zusätzlich regelmäßig auch die Heiratsurkunde beizubringen, welche in Thailand jedoch bei der Scheidung vom Standesbeamten eingezogen wird. Als Ersatz hierfür dient der jeweilige Heiratseintrag (mit unterschriebenem Protokoll – auch 'Auszug aus dem Heiratsregister' genannt; Computerausdruck genügt nicht). Bitte beachten Sie, dass alle Vorehen belegt sein müssen – auch, wenn eine der Vorehen (was in Thailand nicht selten vorkommt) zwischen denselben Ehepartnern geschlossen wurde wie eine darauffolgende. Ist die Heiratsurkunde – zum Beispiel beim Tod des früheren Ehepartners – noch im Original (oder als beglaubigte Kopie) vorhanden, kann auf die Vorlage des Heiratseintrages verzichtet werden. Die Scheidungsurkunde wird sich in der Regel im Besitz Ihrer Partnerin befinden; eine Neuausstellung ist nicht möglich, so dass dieses Dokument bei Verlust unbeibringbar bleibt. Den Scheidungs- sowie den Heiratseintrag muss sich Ihre Verlobte auf der/den Behörde/n ausfertigen lassen, wo die Ehe/n geschlossen bzw. geschieden wurde/n. Hiermit können (ohne Vollmacht) auch Eltern und echte (!) Geschwister betraut werden. Mit etwas Glück (und sollte die Eheschließung und/oder Scheidung schon einige Zeit zurückliegen) erhält man zudem auf dem Zentralregisteramt eine Abschrift des entsprechenden Dokuments. Als weiteren Beleg über den Familienstand Ihrer Verlobten wird nun vielerorts eine Bescheinigung des Zentralregisteramtes (fälschlicherweise gelegentlich auch 'Zentralstandesamt' genannt) gefordert. Da diese Behörde (in der Theorie) alle Einträge in das Familienregister wie z.B. Ehen und Scheidungen zentral erfasst sowie vor dem Hintergrund, dass Thailänder unabhängig von ihrem Wohnsitz (und ohne dies ihrer Heimatbehörde zu melden) auf jedem beliebigen Standesamt in Thailand eine Ehe eintragen lassen können, erhoffen sich die deutschen Behörden von diesem Dokument letzte Gewissheit über den Familienstand Ihrer Partnerin. Freilich dauert es oft Jahre bis die jeweiligen Vorgänge beim Zentralregisteramt Eingang gefunden haben, so dass dieses Papier nicht wirklich aussagekräftig ist. Daraus folgt weiter zwangsläufig, dass der Nachweis etwaiger Vorehen nicht immer lückenlos ist, Daten zu einzelnen Heiraten und/oder Scheidungen also beim Zentralregisteramt nicht verfügbar sind, was sich jedoch selbstredend Ihrem Einfluss und somit Ihrer Verantwortung entzieht. Gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise (und mit der nötigen 'Überredungsgabe') können die Lücken in manchen Fällen auch geschlossen werden. Zu allem Überfluss sind die Standesämter in Deutschland nicht immer auf dem neusten Stand, so dass diese Bescheinigung ggf. nicht auf der Liste der Ihrem Standesamt vorzulegenden Unterlagen erscheint, nur um dann später durch das Oberlandesgericht nachgefordert zu werden. Es empfiehlt sich daher, hierzu direkt beim zuständigen OLG (in Berlin Kammergericht) anzufragen oder aber das Dokument vorsorglich zu besorgen. Dies kann Ihre Verlobte gegen Vorlage ihres Personalausweises (und ggf. ihrer [Vor-]Namensänderungsurkunde/n [siehe unten]) ohne großen Aufwand und in kürzester Zeit selbst erledigen. Ist eine persönliche Vorsprache nicht möglich, wird das Dokument (hier „Antrag zum Familienregister“ genannt) gegen Vorlage einer formlosen Vollmacht (siehe Fußnote²) sowie einer unterschriebenen Kopie des Personalausweises und der etwaigen Namensänderungsurkunde/n Ihrer Verlobten auch Dritten (nicht aber der thailändischen Schrift nicht mächtigen Ausländern) ausgehändigt; Eltern und echte (!) Geschwister benötigen keine Vollmacht. Auch dieses Dokument ist nur sechs Monate gültig und sollte daher kurzfristig beantragt werden. Sie finden das Zentralregisteramt in der Nakhon Sawan Road im Bezirk Dusit in Bangkok ( สํานักทะเบียนกลางกรมการปกครองถนนนครสวรรค์(ใกล้สนามม้านางเลิ้ง)เขตดุสิต กรุงเทพฯโทร. / Telefon 02-356 9658). Da es Thailändern außerdem möglich ist, untereinander auf einer thailändischen Vertretung im Ausland zu heiraten, muss schließlich gelegentlich auch eine Bescheinigung der Botschaft in Berlin (Telefon 030-794810, Fax 030-79481511, Thaiembassy.de, thaiber@mfa.go.th) oder des Generalkonsulates in Frankfurt (Tel. 069-698680, Fax 069-698 68228) darüber beigebracht werden, dass Ihre Freundin dort keine Ehe hat eintragen lassen ('Konsularische Unbedenklichkeitsbescheinigung'). Aufenthaltsnachweis Weiter fordern die Behörden in Deutschland in den meisten Fällen einen Auszug aus dem Hausregister (Hausregisterauszug). Dieses Dokument (ein großer Karton oder ein kleines blaues Heft, in welchem alle Bewohner des Hauses vermerkt sind) wird von allen Hausbewohnern benötigt und kann daher in der Regel nicht mit nach Deutschland genommen werden, so dass eine (vom Bezirksamt, der Botschaft oder einem Konsulat beglaubigte) Kopie anzufertigen ist. Alternativ kann sich Ihre Verlobte auch einen Auszug aus dem Melderegister (Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung) besorgen – erhältlich bei der Heimatbehörde Ihrer Verlobten, dem Zentralregisteramt, oder auch jedem mit dieser Behörde vernetzten Bezirksamt. Die sachrelevanten Angaben im Hausregisterauszug und der Meldebescheinigung sind identisch. Dennoch fordern manche Behörden in Deutschland (offenbar in Unkenntnis dieses Umstandes) beide Dokumente oder aber bestehen auf der Vorlage eines bestimmten von beiden. In Berlin wiederum verzichtet man – so-weit wir (noch) richtig informiert sind – auf beide Dokumente. Sonstige Nachweise Schließlich kann es sein, dass Ihre Partnerin – wie in Thailand weit verbreitet – ihren Vornamen ein oder mehrere Male hat ändern lassen. Hierüber stellt das zuständige Bezirksamt eine Vornamensänderungsurkunde (und bei Verlust auch eine Zweitschrift hiervon) aus. Gegebenenfalls haben auch die Eltern seit der Geburt Ihrer Partnerin neue Vornamen angenommen, was bei einer Diskrepanz der sonstigen Nachweise ebenfalls durch Vornamensänderungsurkunden belegt werden muss. Entsprechendes gilt für den Fall der Änderung des Familiennamens (häufig bei Familien chinesischer Abstammung). Weicht die Schreibweise bestimmter Namen in den diversen Urkunden Ihrer Verlobten voneinander ab, ohne dass eine Namensänderung vorgenommen wurde, oder differieren die Geburts- bzw. andere relevante Daten und ist eine Korrektur der Originaldokumente nicht zweckmäßig oder wird verweigert, so muss sich Ihre Verlobte auf dem zuständigen Bezirksamt eine Bescheinigung besorgen, durch welche nachgewiesen wird, dass es sich in den verschiedenen Fällen um dieselbe Person (Identitätsbescheinigung) bzw. denselben Sachverhalt handelt. Selten kommt es auch vor, dass ein Standesamt ein Gesundheitszeugnis, ein polizeiliches Führungszeugnis oder einen Einkommensnachweis der Antragstellerin verlangt. Das Gesundheitszeugnis ist im Police Hospital in der Ratchadamri Road in Bangkok (โรงพยาบาลตํารวจถนนราชดําริ ใกล้สี่แยกราชประสงค์) erhältlich, das Führungszeugnis bei der Royal Thai Police links um die Ecke davon in der Rama I Road, gegenüber dem World Trade Center (สํานักงานตํารวจแห่งชาติถนนพระราม 1 ตรงข้ามกับศูนย์การค้าเวิลด์เทรดเซนเตอร์). Hat Ihre Partnerin noch minderjährige Kinder, die in ihrer Vermögenssorge leben, wird Ihr Standesamt in der Regel deren Geburtsurkunden verlangen. Auch muss der Geburtsname der Mutter Ihrer Freundin nachgewiesen werden – soweit dieser nicht bereits in der Geburtsurkunde Ihrer Freundin vermerkt ist, eignet sich als Beleg hierüber insbesondere die Heiratsurkunde ihrer Eltern. Ersatzweise kann die Frage des Geburtsnamens auch per eidesstattlicher Versicherung geklärt werden, was jedoch mit höheren Kosten verbunden ist. Checkliste 1 Zusammengefasst benötigen Sie also in der Regel nachfolgende Dokumente: Alle genannten Dokumente sind im Original (ต้นฉบับของเอกสาร) oder als (durch das Bezirksamt, die Botschaft oder ein Konsulat) beglaubigte Abschrift ( สําเนาที่ลงตราประทับของนายทะเบียนหรือสถานทูต/สถานกงสุลรับรองว่าสําเนาถูกต้อง) Fehler in den Dokumenten Fatalerweise scheinen die meisten Thailänder von der Unfehlbarkeit der Bürokratie überzeugt, so dass sie Bescheinigungen nach Ausstellung nicht noch einmal auf deren Richtigkeit prüfen. Halten Sie Ihre Partnerin daher bitte an, schon bei der Entgegennahme der jeweiligen Dokumente peinlichst darauf zu achten, dass alle Unterlagen fehlerfrei sind – Sie ersparen sich dadurch oft erheblichen Zeitverlust und Verdruss. Typische Fehler sind Nichtübereinstimmung der Namen, der Geburtsdaten, der Registernummer und des Datums der Eheschließung (und/oder der Scheidung) zwischen den Angaben zu der entsprechenden Heirat im Scheidungseintrag einerseits und dem dazugehörigen Heiratseintrag, der Familienstandsbescheinigung oder der Bescheinigung des Zentralregisteramtes andererseits. Nicht selten kommt es auch vor, dass (in Geburtsurkunden und Heiratseinträgen) die Namen der Eltern verkürzt, falsch oder von der Schreibweise in anderen Urkunden (z.B. Hausregisterauszug bzw. Meldebescheinigung) abweichend wiedergegeben werden. (Siehe hierzu auch den Abschnitt 'Sonstige Nachweise', 2. Absatz.) Legalisierung Die meisten Oberlandesgerichte in Deutschland fordern eine Bescheinigung der Echtheit (Legalisierung) der thailändischen Dokumente, was durch die Deutsche Botschaft in Bangkok (Tel. 02-2879000, Fax 2856232, Homepage, info@german-embassy.or.th) durchgeführt wird, wobei der Antrag jedoch auch über die Honorarkonsulate in Chiang Mai (Tel./Fax 053-838 735, dekonsul@loxinfo.co.th) und Phuket (Tel. 076-354 119, Fax 076-354 602, dirk@junkseilon.com) gestellt werden kann. Die Legalisierung dauert in der Regel zwischen 4-10 Wochen, abhängig vom Andrang auf der Botschaft und den daraus folgenden 'personaltechnischen Engpässen', der Anzahl der eingereichten Dokumente, der Anzahl der involvierten Behörden sowie deren Schnelligkeit bei der Bearbeitung der Botschaftsanfragen. Der Antragsteller wird nach Fertigstellung ohne weitere Aufforderung benachrichtigt; alternativ übernimmt die Botschaft gegen eine Gebühr von 200 Baht auch den Versand der legalisierten Dokumente nach Deutschland. Die Gebühren für die Legalisierung selbst betragen derzeit € 25 je Dokument, zuzüglich einer Pauschale von 100 Baht für Telefonkosten. Bei Antragstellung wird die Botschaft prüfen, ob der Antragstellerin bereits ein Visum und ggf. welche Art Visum erteilt wurde. Hatte Ihre Freundin ein Touristenvisum (Schengenvisum) beantragt, ist die Vorlage von Heiratsunterlagen ein leicht nachvollziehbarer Grund für die Ablehnung des Antrages bzw. die Annullierung des bereits erteilten Visums; ist die Eigentümerin der Dokumente schon mit einem Touristenvisum (oder einem anderen nicht zum Zwecke der Eheschließung erteilten Visum) unterwegs, wird sie sich die legalisierten Unterlagen nach ihrer Rückkehr in der Regel persönlich bei der Botschaft abholen müssen. Auf Grund der hohen Kosten und des großen Zeitaufwandes empfiehlt es sich weiter vorher abzuklären, ob Ihr Oberlandesgericht eine Legalisierung zwingend fordert. So verzichtet man nach unserer Kenntnis beispielsweise in Berlin (bei gleichzeitiger Vorlage der Bescheinigung des Zentralregisteramtes) auf eine Legalisierung der Dokumente. Auch wird nicht in allen Fällen eine Legalisierung aller Unterlagen verlangt. Heiratsvisum Gleichzeitig mit der Einreichung der Dokumente zur Legalisierung sollten Sie bei in Deutschland geplanter Eheschließung auch das hierfür benötigte Visum beantragen (das Formular hierfür finden Sie auf der Seite Thailaendisch.de). Hierbei muss Ihre Verlobte der Deutschen Botschaft in Bangkok die vollständigen, in der Regel bereits übersetzten (siehe unten) Dokumente vorlegen. Die Einreichung des Visumantrages über die Konsulate in Chiang Mai und Phuket ist ebenfalls möglich, beansprucht gleichwohl ein paar zusätzliche Tage. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ('Einladung') für die Zeit von der Einreise bis zur Eheschließung ist – da nicht (wie bei Schengenvisa) die Botschaft sondern letztlich das Ausländeramt in Deutschland über die Erteilung des Visums entscheidet und die Prüfung Ihrer Bonität somit 'vor Ort' erfolgen kann – zwar (insofern Sie sich in Deutschland aufhalten) nicht zwingend erforderlich, doch kann das Dokument den Prozess beschleunigen; lassen Sie sich bei der Ausstellung hierin einen Vermerk über 'ausreichenden Wohnraum und Verdienst' eintragen. Spätestens bei der Abholung des Visums wird Ihre Verlobte auch einen Nachweis über eine Krankenversicherung vorlegen müssen, die den Zeitraum von der Einreise bis zur Eheschließung abdeckt. Die Vorlage einer Flugreservierung ist hingegen entbehrlich – es genügt, der Botschaft bei Erteilung des Visums einen Termin für den Flug nach Deutschland zu nennen. Die Einreise mit einem Touristenvisum zum Zwecke der Eheschließung ist unzulässig; von einer Heirat in Dänemark wird abgeraten, da dieser ein gewisser Hauch des Ungesetzlichen anhaftet und die Behörden in Deutschland so erfahrungsgemäß versuchen werden, Ihnen nachträglich das Leben schwer zu machen. Wollen Sie in Thailand heiraten, muss Ihre Verlobte natürlich keinen Antrag auf Erteilung eines Heiratsvisums stellen; das Visum für den Nachzug nach Deutschland (siehe unten) kann erst nach der Heirat beantragt werden. Staatsangehörigkeitsnachweis Als Nachweis über die thailändische Staatsangehörigkeit benötigen Sie schließlich noch eine Kopie des Reisepasses Ihrer Freundin. Manche Standesämter bestehen darauf, dass Sie die Richtigkeit der Ablichtung durch die Deutsche Botschaft (oder eines der Konsulate) beglaubigen lassen. Achten Sie darauf, dass der im Reisepass genannte Geburtsort mit den Angaben in der Geburtsurkunde bzw. Geburtsortsbescheinigung übereinstimmt. Sollte Ihre Verlobte über keinen Reisepass verfügen, kann auch eine (beglaubigte und über-setzte) Kopie des Personalausweises vorgelegt werden. Anerkennung der Scheidung In der Regel müssen Sie die Scheidung der Vorehe Ihrer Verlobten bei der deutschen Landesjustizverwal-tung noch anerkennen lassen, wozu Ihr Standesamt und auch die Botschaft ein entsprechendes Formblatt („Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“) bereithält. Um dieses auszufüllen benötigen Sie Details zu der entsprechenden Vorehe Ihrer Partnerin, die sich vor allem im Scheidungseintrag finden. Dem Antrag sind der Heirats- und der Scheidungseintrag sowie die Scheidungsurkunde (in Übersetzung) zusammen mit einer (ggf. beglaubigten) Kopie des Reisepasses Ihrer Freundin beizufügen. Beitrittserklärung Da Ihre Verlobte ohne Visum nicht einreisen kann und ohne Anmeldung der geplanten Heirat in der Regel kein Visum bekommt, verlangen die Standesämter die Vorlage einer 'Einverständniserklärung oder Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung' (Beitrittserklärung). Um dieses Formblatt, welches Sie ebenfalls auf Ihrem Standesamt oder der Botschaft bekommen, ausfüllen zu können, benötigen Sie – neben den üblichen Angaben – Details aus der Geburtsurkunde bzw. Geburtsortsbescheinigung, Angaben zu der Eheschließung der Eltern Ihrer Verlobten (meist 'unbekannt'), sowie ggf. Angaben zu/r Vorehe/n Ihrer Partnerin und etwaigen in ihrer Vermögenssorge lebenden Kindern. Beide vorgenannten (auch über Thailaendisch.de und auf den Konsulaten in Chiang Mai und Phuket erhältlichen) Formulare wird man in der Regel also erst nach Übersetzung der entsprechenden Dokumente ausfüllen können. Auch müssen beide Formulare von der Antragstellerin (Ihrer Verlobten) unterschrieben und – je nach Anforderung des Standesamtes – von einem vereidigten Übersetzer die (mündliche) Übersetzung bescheinigt und/oder von der Botschaft bzw. einem Konsulat die Echtheit der Unterschrift beglaubigt werden. Besonderheiten bei der Eheschließung in Thailand Sollten Sie Ihre Ehe in Thailand schließen wollen, entfällt natürlich eine Anmeldung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt. Stattdessen müssen Sie sich um die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses bemühen, wofür Sie dieselben Unterlagen Ihrer Verlobten benötigen (siehe oben) wie auch für die Eheschließung in Deutschland. Den Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses, den Sie an das für Sie zuständige bzw. zuletzt zuständige Standesamt in Deutschland richten müssen, erhalten Sie gleichfalls auf der Botschaft, den Konsulaten, Ihrem Standesamt oder als Download unter Thailaendisch.de. Gegen Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses, Ihres Reisepasses und des Personalausweises oder Reise-passes Ihrer Verlobten, Nennung zweier Referenzpersonen samt deren Anschrift in Deutschland sowie abschließender Beantwortung einiger Fragen zu Ihrer Person erhalten Sie nach einer Bearbeitungsdauer von 2-3 Arbeitstagen auf der Botschaft (oder – mit etwas Verzögerung – auch über die Konsulate in Chiang Mai und Phuket) eine in Thailändisch und Deutsch verfasste Konsularbescheinigung (Antragsformular unter Thailaendisch.de). Mit dieser Bescheinigung, Ihrem Reisepass, Ihrer Verlobten, deren Personalausweis (Reisepass genügt hier nicht), Hausregisterauszug, Namenänderungsurkunde/n, Familienstandsbescheinigung und etwaiger Urkunde über die Scheidung der (letzten) Vorehe können Sie im Anschluss daran im Bezirksamt Bang Rak (สํานักงานเขตบางรักถนนนเรศ [ตรงข้ามกับสน.บางรัก] โทร./Tel. 02-236 1513, 02-236 3154) sofort heiraten. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Wenn Sie die Trauung lieber auf einem anderen Bezirksamt vollziehen wollen, müssen Sie die Konsularbescheinigung in der Regel zuvor noch durch das thailändische Außenministerium in der Chaeng Watthana Road (กรมการกงสุลกระทรวงการต่างประเทศถนนแจ้งวัฒนะโทร./ Tel. 02-575 1056-61) legalisieren lassen. Sollten seit der Scheidung der letzten Ehe oder dem Tod des Ehegatten Ihrer Verlobten weniger als 310 Tage vergangen sein, wird sie zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung mit negativem Schwangerschaftsbefund vorlegen müssen. Beachtet werden sollte, dass für die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses weitgehend dieselben Bedingungen erfüllt sein müssen wie für die Zulassung zur Eheschließung in Deutschland, so dass keine der beiden Möglichkeiten einen wesentlichen Zeitvorteil bietet. Bei der Wahl des Landes, in welchem Sie Ihre Ehe schließen, sollten Sie daher – vor anderen Überlegungen – der Beantwortung von Fragen zu den Rechtsfolgen und eherechtlichen Unterschieden zwischen Eheschließungen in Thailand und Deutschland den Vorrang geben. Zudem bleibt bei einer großen Differenz zwischen Ihrer wirtschaftlichen Stellung und der Ihrer Verlobten zu erwägen, einen Ehevertrag zu schließen, um sich bei einem Scheitern der Ehe vor allzu großem Schaden zu bewahren. Für Antworten auf diese und andere Rechtsfragen konsultieren Sie bitte einen Anwalt. (Eine Liste fremdsprachiger Rechtsanwälte in Thailand finden Sie unter German-Embassy.or.th unter 'Rechts- und Konsularwesen' oder 'Hinweise zur Rechtsverfolgung und Rechtswahrung in Thailand'.) Checkliste 2 Zusätzlich zur Klärung der Frage, welche der in Checkliste 1 genannten Dokumente Sie für Ihre Heirat benötigen, sollten Sie also noch nachfolgende Punkte durchgehen: Noch einmal: Welche Urkunden Sie schließlich genau beibringen müssen, ob Sie eine Legalisierung der Dokumente benötigen und welche zusätzlichen Anträge ggf. noch auszufüllen sind, kann Ihnen abschließend nur Ihr Standesamt beantworten. Familiennachzugsvisum Ist im Anschluss an eine Heirat in Thailand eine Einreise nach Deutschland geplant, stellen Sie unter Vorlage der Heiratsurkunde und des Reisepasses Ihrer Ehefrau bei der Botschaft / einem Konsulat einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den Familiennachzug. Auch dieser Antrag bedarf der Zustimmung des Ausländeramtes in Deutschland, so dass mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu zwei Monaten gerechnet werden muss. Eine frühzeitige persönliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ausländeramt wird empfohlen. In Ausnahmefällen kann eine „Vorabbewilligung” erteilt werden, was die Wartezeit auf 2-3 Tage verkürzt. Für die Anmeldung der in Thailand geschlossenen Ehe in Deutschland benötigen Sie neben Ihrer Heiratsurkunde in aller Regel auch den dazugehörigen Heiratseintrag. Auf dem Bezirksamt Bang Rak bekommen Sie mit der Eheschließung eine beglaubigte Ausfertigung dieses Dokumentes ohne weitere Aufforderung ausgehändigt; lassen Sie Ihre Ehe an einem anderen Ort eintragen, stellen Sie bitte sicher, dass man Ihnen beide oben genannte Urkunden mitgibt. Auch diese Dokumente müssen in den meisten Fällen durch die deutsche Botschaft legalisiert (und natürlich in jedem Fall übersetzt) werden. Übersetzung der Thailändischen Urkunden Alle in thailändischer Sprache verfassten Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Genügen dem Ausländeramt für die Bearbeitung des Visumantrages oft auch einfache Übersetzungen, verlangen die deutschen Standesämter und die diesen übergeordneten Oberlandesgerichte meist die Vorlage von Übersetzungen, die durch einen vor einem deutschen Gericht vereidigten und ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Urkundenübersetzer gefertigt wurden. Unrichtig ist im Übrigen, dass nur Übersetzungen 'von einem vereidigten Übersetzer in Deutschland' anerkannt werden, richtig, dass die Übersetzungen in der Regel 'von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer' zu fertigen sind – eine Liste der in Deutschland amtlich zugelassenen Übersetzer mit Büros in Deutschland und Thailand können Sie unter www.german-embassy.or.th einsehen. Unser neues Übersetzungsbüro in der 12. Etage des YWCA-Gebäudes, zwei Häuser neben der Deutschen Botschaft in Bangkok, ist für Sie von Montag bis Freitag, 07:00 bis 16:30 Uhr geöffnet und zu erreichen unter Tel. 02/677 3890-1, Fax 02/677 3891. Vor den zahllosen Schleppern und Motorradtaxen vor und in der Nähe der Deutschen Botschaft wird eindringlich gewarnt. Schlußbemerkung Obige Ausführungen erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr. Wenn Sie selbst Erfahrungen gemacht oder Wissen gesammelt haben, welches dem Gesagten widerspricht oder dieses ergänzt, würden wir uns über Ihre Zuschrift freuen. Sie erreichen uns jederzeit unter skiesow@yahoo.com. Ihr Sebastian Kiesow und Grissanan Seniwongse Dieses Merkblatt können Sie in seiner aktuellen Fassung unter Thailaendisch.de abrufen. Wortliste deutsch / thailändisch Im Folgenden finden Sie die wichtigsten im Zusammenhang mit Eheschließungen gebrauchten Begriffe – auf Deutsch, in Umschrift sowie in thailändischer Sprache. Bezüglich der Übertragung (Transkribierung) thailändischer Laute in die lateinische Schrift sei für interessierte Leser angemerkt, dass – entgegen der auch unter Übersetzern für die thailändische Sprache weit verbreiten Auffassung, es gebe hierfür keine offizielle Norm – das Königliche Institut (ราชบัณฑิตยสถาน) unter der ISBN 974-8123-63-4 ein verbindliches Regelwerk zur 'Schreibweise der Provinzen und Bezirke und lautlichen Übertragung thailändischer Schriftzeichen in die lateinische Schrift' (เรื่อง การเขียนชื่อจังหวัดเขต อําเภอ และกิ่งอําเภอและเรื่อง หลักเกณฑ์การถอดอักษรไทยเป็นอักษรโรมันแบบถ่ายเสียง) herausgibt. Wenngleich wir uns – auch wenn gelegentlich nur widerwillig – in unseren Übersetzungen an die Vorgaben des oben genannten Instituts halten, haben wir für die Übertragung der nachfolgenden Begriffe eine den Sprachgewohnheiten eines deutschen Sprechers angepasste Transkription gewählt. „đ” steht hierbei für ein hartes „d ”, „ Þ”für ein hartes „b”, und „כ”,„ÿ“ und „ǿ“ für ein offenes „o”, „ü” bzw. 'ö'. Vokale (a, e, i, o, u , כ) Umlaute (ä, ǿ , ÿ) und Diphthonge (ai, au etc.) sollten für sich stehend kurz gesprochen werden, gefolgt von einem ':' dagegen lang. Ein ' kennzeichnet die Silben mit der stärksten Betonung – gleichzeitig wurde jedoch auf eine Kennzeichnung der für das Thailändische typischen Töne der Einfachheit halber verzichtet. Auch wurden, um das Verständnis zu erleichtern, umgangssprachliche Ausdrücke behördlichen Termini vorgezogen. ( / = bzw.) | Deutsch | Lautschrift | Thai | | Antrag / Antrag stellen | kamm-‘rכ:ng / ‘yÿ:n kamm-‘rכ:ng | คําร้อง / ยื่นคําร้อง | | Ausfertigung / sich ausfertigen lassen | ‘samm-nau / kadd ‘samm-nau | สําเนา/ คัดสําเนา | | Ausländeramt | gכ:ng-‘đruad konn ‘kau-m ÿang (‘đכ:-mכ:) | กองตรวจคนเข้าเมือง(ต.ม.) | | beglaubigen (Übersetzung / Kopie) | ‘rabb-rכ:ng (kamm-‘Þlä:/ ‘samm-nau) tu:g-‘đכng | รับรอง (คําแปล / สําเนา) ถูกต้อง | | Beitrittserklärung | bai ‘mכ:b amm-‘na:d ‘hai ‘yÿ:n‘khכ:‘dschodd ta-‘bian somm-‘rodd | ใบมอบอํานาจให้ยื่นขอจดทะเบียนสมรส | | Bescheinigung | nang-‘s ÿ : ‘rabb-rכ :ng | หนังสือรับรอง | | bevollmächtigen | ‘mכ:bamm-‘na:d | มอบอํานาจ | | Bezirksamt | (‘ti:-tamm-‘ga:n~) amm-‘pǿ: | ที่ทําการอําเภอ / สํานักงานเขต | | Botschaft / (General-) Konsulat | sa-‘ta:n ‘tu:d / sa-‘ta:n gong-‘sunn (~‘yai) | สถานทูต / สถานกงสุล(ใหญ่) | | Dienstsiegel / abstempeln | đra: Þra-‘tabb / long đra : Þra-‘tabb | ตราประทับ / ลงตราประทับ | | Dokument / Schriftstück | e:g-ga-‘sa:n | เอกสาร | | Ehefähigkeitszeugnis | nang-‘s ÿ : ‘rabb-rכ :ng kunna-‘sommbadd | หนังสือรับรองคุณสมบัติ | | Eheschließung / die Ehe schließen [s.a. Heirat] | ga:n ‘dschodd ta-‘bian somm-‘rodd / ‘dschodd ta-‘bian somm-‘rodd | การจดทะเบียนสมรส / จดทะเบียนสมรส | | Ehevertrag | ‘sann-ya: somm-‘rodd | สัญญาสมรส | | Einkommens- / Verdienstnachweis | nang-‘s ÿ : ‘rabb-rכ :ng rai-‘da:i | หนังสือรับรองรายได้ | | Einladung / Verpflichtungserklärung | bai ‘tschǿ:n / bai ga-rann-‘đi: | ใบเชิญ / ใบการันตี | | Einverständniserklärung | nang-‘s ÿ : yinn-‘yכ :m | หนังสือยินยอม | | Familienname(nsänderungsurkunde) | (bai ‘ Þ lian~) na:m sa-‘gunn | (ใบเปลี่ยน)นามสกุล | | Familienstandsbescheinigung | nang-‘s ÿ : ‘rabb-rכ :ng ‘so:d | หนังสือรับรองโสด | | Familienstandseintrag | ta-‘bian ‘ta:na häng ‘krכ :b-krua | ทะเบียนฐานะแห่งครอบครัว | | Flugreservierung / Flugticket | bai dschכ:ng‘đua / ‘đua ‘kr ÿang-binn | ใบจองตั๋ว / ตั๋วเครื่องบิน | | Geburts(orts)bescheinigung | nang-‘s ÿ : ‘rabb-rכ :ng (sa-‘ta:n-‘ti:) ‘gǿ:d | หนังสือรับรอง(สถานที่)เกิด | | Geburtsurkunde | bai ‘gǿ:d / ‘su:-đi-‘badd | ใบเกิด / สูติบัตร | | Gericht | sa:n | ศาล | | Gesundheitszeugnis / Attest | nang-‘s ÿ : ‘rabb-rכ :ng ‘pä:d | หนังสือรับรองแพทย์ | | Hausregisterauszug | ta-‘bian ‘ba:n | สําเนาทะเบียนบ้าน | | Heirat Hochzeit(sfeier) heiraten / verheiratet (traditionell) [s.a. Eheschließung] | ga:n ‘đäng-nga:n nga:n ‘đ äng-nga:n ‘đäng-nga:n / ‘đäng-nga:n ‘l ä:o (đa:m Þ ra-‘pe:-ni:) | การแต่งงานงานแต่งงาน แต่งงาน / แต่งงานแล้ว(ตามประเพณี) | | Heiratseintrag / -register(auszug) | ta-‘bian somm-‘rodd | ทะเบียนสมรส(คร.2) | | Heiratsurkunde | bai ‘samm-kann ga:n somm-‘rodd | ใบสําคัญการสมรส(คร.3) | | Heiratsvisum | wi:-‘sa‘đäng-nga:n | วีซ่าแต่งงาน | | Identitätsbescheinigung | nang-‘s ÿ : ‘rabb-rכ :ng Þ en ‘bugg-konn konn ‘diau-gann | หนังสือรับรองเป็นบุคคลคนเดียวกัน | | Kopie | gכb-‘Þi: / ‘samm-nau | กอบป / สําเนา | | Krankenversicherung | Þra-‘gann sugg-ka-‘pa:b | ประกันสุขภาพ | | Ledigkeitsbescheinigung | nang-‘sÿ: ‘rabb-rכ:ng ‘so:d | หนังสือรับรองโสด | | Legalisierung / legalisieren (die Echtheit von Dokumenten) | ‘rabb-rכ :ng e:g-ga-‘sa:n mai-dai ‘Þlכ:m - Þlä:ng | รับรองเอกสารไม่ได้ ปลอมแปลง | | Melde- / Aufenthaltsbescheinigung | bä:b ‘rabb-rכ:ng‘ra:i-ga:n ta-‘bian ‘ra:d-sa-dכ:n | แบบรับรองรายการทะเบียนราษฎร(คัดชื่อคนเดียว) | | minderjährig | Þen ‘pu:-yau / yang ‘mai bann-‘lu ‘ni-đi-pa:-‘wa | เป็นผู้เยาว ์ / ยังไม่บรรลุนิติภาวะ | | Original(dokument) | ‘đonn-tscha-‘babb (~kכ:nge:g-ga-‘sa:n) | ต้นฉบับ(ของเอกสาร) | | Personalausweis / „ID-Card” | badd Þ ra-‘tscha:-‘tschonn | บัตรประชาชน | | polizeiliches Führungszeugnis | nang-‘s ÿ : ‘rabb-rכ :ng kwa:m Þ ra-‘pr ÿdd | หนังสือรับรองความประพฤติ | | Protokoll / Niederschrift | bann-‘t ÿgg | บันทึก | | Rechtsanwalt | ‘ta-na:i kwa:m | ทนายความ | | rechtskräftig (Scheidungsurteil) | pi-‘pa:g-‘sa: ‘r ÿang ‘ya: ‘t ÿng ti:-‘sudd | พิพากษาเรื่องหย่าถึงที่สุดแล้ว | | Reisepass | ‘pa:-sa-‘Þכ:d / nang-‘s ÿ: dǿ:n-‘ta:ng | พาสปอร์ต / หนังสือเดินทาง | | Scheidung / geschieden | ga:n ‘ya: / ya:‘lä:o | การหย่า / หย่าร้าง | | Scheidungseintrag / -register(auszug) | ta-‘bian ga:n ‘ya: | ทะเบียนการหย่า (คร.6) | | Scheidungsurkunde | bai‘samm-kann ga:n ‘ya: | ใบสําคัญการหย่า (คร.7) | | Scheidungsurteil | kamm pi-‘pa:g-‘sa: ‘r ÿang‘ya: | คําพิพากษาเรื่องหย่า | | Sorgerecht | amm-‘na:tga:n ‘Þogg-krכ:ng ‘budd | อํานาจการปกครองบุตร | | Standesamt | samm-‘nagg ta-‘bian | สํานักทะเบียน | | Sterbeurkunde | ‘mכ:-ra-na-‘badd / bai ‘đa:i | มรณบัตร / ใบตาย | | Touristenvisum (Schengenvisum) | wi:-‘sa: t כng-‘ti:au | วีซ่าท่องเที่ยว | | übersetzen | Þlä: (~e:g-ga-‘sa:n) | แปล(เอกสาร) | | Übersetzer (vereidigter ~) | konn-‘Þlä: (~ti:‘pa:n ga:n ‘rabb-rכ:ng dscha:g ‘sa:n yǿ:-ra-‘mann) | คนแปล(ที่ผ่านการรับรองจากศาลในประเทศเยอรมัน) | | Übersetzung | kamm ‘Þlä: | คําแปล | | unterschreiben | senn ‘tschÿ: | เซ็นชื่อ | | Unterschrift | lai ‘senn / la:i-m ÿ: ‘tschÿ: | ลายเซ็น / ลายมือชื่อ | | Urkunde | bai ‘samm-kann | ใบสําคัญ | | Urteil (Gerichtsurteil) | kamm pi-‘pa:g-‘sa: | คําพิพากษา | | Visum | wi:-‘sa: | วีซ่า | | volljährig | bann-‘lu ‘ni-đi-pa:-‘wa ‘lä:o | บรรลุนิติภาวะแล้ว | | Vollmacht | nang-‘s ÿ: ‘mכ:b amm-‘na:d | หนังสือมอบอํานาจ | | Vornamensänderungsurkunde | bai ‘Þlian-‘tschÿ: | ใบเปลี่ยนชื่อ | | Zentralregisteramt | samm-‘nagg ta-‘bian-‘gla:ng | สํานักทะเบียนกลาง |
Stand April 2004 Fußnoten ¹ Nützlich kann es sein zu wissen, dass die Geburtsortsbescheinigung – nach Runderlass MT 0310.1/Wor 3686 des thailändischen Innenministeriums vom 18. Dezember 1999 – nicht am Geburtsort beantragt werden muss, sondern auf dem Bezirksamt des derzeitigen Wohnortes beantragt werden kann. Unabhängig davon, wo Ihre Freundin die Bescheinigung schließlich beantragt, sind für die Erteilung jedoch zwei glaubwürdige Zeugen (beispielsweise Mutter und Vater oder Ortsvorsteher) mitzubringen. ²Gemäß Schreiben MT 0309.3/6997 des thailändischen Innenministeriums vom 22. Mai 2003 in Verbindung mit Runderlass MT 0310.2/Wor 45 vom 07. Dezember 1994 ist es im Übrigen möglich, die Besorgung der Familienstandsbescheinigung vermittels einer formlosen Vollmacht Dritten zu übertragen. Der Vollmacht (einen Vordruck finden Sie bei Bedarf auf der Seite Thailaendisch.de) muss Ihre Partnerin eine unterschriebene Ablichtung ihres Personalausweises beizufügen; die Beglaubigung ihrer Unterschrift durch eine thailändische Auslandsvertretung (sollte Ihre Verlobte schon in Deutschland sein) ist dagegen nicht erforderlich. Oben erwähnte Schreiben können Sie (im thailändischen Original) über Thailaendisch.de abrufen. Weitere Informationen zu diesen und ähnlichen Themen hält auch das 'Bürgerbüro für Fragen zu Registereinträgen und Ausweisen' (ศูนย์ตอบปญหาทะเบียนและบัตรฯทางโทรศัพท์ โทร. / Telefon 1548) bereit. Kommentare |