Informationen zu deutsch-thailändischen Eheverträgen von Robert Stancke Rechtsanwaltsgesellschaft Stancke Homepage der Anwaltskanzlei Der Sinn eines Ehevertrages Eine Ehe hat ganz erhebliche rechtliche Auswirkungen. Darüber sollte sich jeder Gedanken machen, der beabsichtigt, eine Ehe einzugehen, die ja an sich auch schon ein Vertrag ist. Für diesen „Vertrag Ehe“ sieht das Gesetz Standardregeln vor, die eben gelten, wenn man nichts anderes vereinbart. Wenn man diese Regeln kennt und sie für die eigene Ehe für richtig hält, dann ist das in Ordnung. Das Problem ist aber, daß viele Menschen heiraten, ohne überhaupt zu wissen, welche Rechtsfolgen dies im Einzelnen hat und sich Gedanken zu machen, ob sie ihre Beziehung nicht individuell anders regeln wollen. Wer für jeden Autokauf oder jede Wohnungsmiete lange Verträge mit viel Kleingedrucktem aufsetzt, sollte sich mindestens ebenso viel Gedanken machen über ein Rechtsgeschäft, das im Zweifel ein Leben lang rechtliche Folgen hat. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gehen von einem Standardfall aus, nämlich der bürgerlichen Ehe des 19. Jahrhunderts. Für diesen Fall, in dem zwei Menschen heiraten, die aus gleicher sozialer und kultureller Schicht stammen, beide jung sind, die Ehefrau den Haushalt führen und die Kinder großziehen wird und der Mann das Familieneinkommen alleine erwirtschaftet, sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt worden. Und für diesen Fall sind sie eine angemessene Regelung. Wenn die Voraussetzungen aber andere sind, dann sind im Zweifel auch andere Regelungen angemessen – und diese müssen eben in einem Ehevertrag vereinbart werden. Ein Ehevertrag empfiehlt sich deshalb jedenfalls immer dann, wenn andere Voraussetzungen als in diesem „Normalfall“ vorliegen. So ist es häufig wenig sinnvoll, daß bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, bei dem Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau übertragen werden, wenn die Ehefrau nach Thailand zurückkehren will und ohnehin keinen Rentenanspruch erwerben wird, die Rente des Ehemannes aber dennoch geschmälert wird. Ein solcher Versorgungsausgleich ist aber prinzipiell zwingend vorgeschrieben, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Bei binationalen Ehen ist ein Ehevertrag aber noch aus weiteren Gründen angeraten: Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen für das Eherecht oder das Güterrecht das ausländische Recht anzuwenden ist, und zwar von ausländischen Gerichten ebenso wie von deutschen Gerichten. Auch dies sollte man berücksichtigen und zwar entweder durch eine Rechtswahl – soweit diese möglich ist - oder durch eine inhaltliche Berücksichtigung des fremden Rechts in dem Ehevertrag. So kann beispielsweise nach thailändischem Recht ein Ehegatte in viel größerem Umfang auch über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen und für ihn verbindliche Geschäfte abschließen. Hierüber sollten beide Ehegatten Bescheid wissen, um zu entscheiden, ob sie die gesetzlichen Regelungen so akzeptieren wollen. Ansonsten entstehen die Konflikte häufig im Laufe der Ehe. Denn genauso selbstverständlich, wie der deutsche Mann davon ausgeht, daß das ihm bekannte deutsche Recht gilt, wendet die thailändische Frau eben die ihr bekannten Regeln an, mit denen sie aufgewachsen ist. Der Wunsch, einen Ehevertrag abzuschließen ist auch kein Ausdruck von Mißtrauen, sondern eben das Gegenteil. Wer ein vertrauensvolles Verhältnis zu seiner zukünftigen Ehefrau hat, wird mit ihr auch darüber sprechen können, was denn sein soll, wenn die Ehe scheitert. Jedenfalls läßt sich ein solches Gespräch am Beginn einer Beziehung besser führen als zu einem Zeitpunkt zu dem die Beziehung bereits gescheitert ist. Außerdem werden die Verlobten dadurch veranlaßt, darüber nachzudenken, welche Erwartungen – auch im Hinblick auf Rechtsfolgen und Versorgung – der zukünftige Ehegatte denn mit der Heirat verbindet. Nach unserer Erfahrung können gerade dadurch Konflikte, die später zum Bruch der Beziehung führen, vermieden werden. Was gilt ohne Ehevertrag?Ohne Ehevertrag gilt das gesetzliche Ehe- und Scheidungsfolgenrecht. Zusammengefaßt sind dessen wesentliche Grundzüge nach deutschem Recht: - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
- Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt während der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt auch im Falle des Getrenntlebens
- evtl. Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt auch nach einer Scheidung
- Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich beim Ende des Güterstandes
- Versorgungsausgleich beim Ende des Güterstandes. Das bedeutet, Ausgleich der Rentenanwartschaften oder sonstiger Altersversorgungen
Was kann durch Ehevertrag geregelt werden?Da die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft der eigentliche Zweck der Ehe ist, kann sie selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden. Statt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Die Eheleute stehen sich dann wirtschaftlich zueinander wie zwei fremde Personen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden. Es kann auch individuell eine abweichende Vereinbarung zur Sicherung der Altersversorgung getroffen werden. Allerdings ist zu beachten, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleiches unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres ein Scheidungsantrag gestellt wird. Die Unterhaltsverpflichtung kann für die Zeit während des Bestehens der Ehe - auch für den Fall des Getrenntlebens - nicht ausgeschlossen werden. Für die Zeit nach einer Scheidung kann der Unterhaltsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen oder individuell geregelt werden. Sittenwidrigkeit des UnterhaltsausschlussesBestehen bei den Verlobten erhebliche Unterschiede in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so stellt sich die Frage, ob ein Totalausschluß sittenwidrig und damit unwirksam ist. Gemeint ist damit die Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluß des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen UnterhaltesVorweg zu schicken ist zunächst einmal, daß allgemeingültige Antworten sich zu diesem Thema weitgehend verbieten. Sittenwidrigkeit bedeutet, daß eine Regelung mit dem Gerechtigkeitsempfinden nicht mehr vereinbar ist. Nun hat aber zum einen jeder Richter ein etwas anderes Gerechtigkeitsempfinden. Zum anderen ist auch jeder Einzelfall anders gelagert. 1. Die Sittenwidrigkeit des sogenannten Totalausschlusses kann sich im Prinzip aus zwei Gesichtspunkten ergeben. a) Einerseits kann es als unbillig angesehen werden, wenn ein Ehegatte nicht bereit ist, für den anderen auch nach der Ehe Verantwortung zu tragen. b) Zum anderen ist ein Vertrag sittenwidrig, bei dem sich aufdrängt, daß ein Ehegatte im Falle der Scheidung Sozialhilfe beziehen muß. 2. Nun ist zu unterscheiden, ob der Vertrag vor der Ehe, während der Ehe oder schon im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung geschlossen wird. a) Die Rechtsprechung schließt eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit bei Vertragsabschluß vor der Ehe prinzipiell aus. Dies gilt selbst bei ungleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, da die zukünftigen Eheleute letztlich frei in ihrer Entscheidung sind, ob sie sich auf eine solche Ehe einlassen wollen. Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des vorhersehbaren Sozialhilfebezuges ist prinzipiell auch bei Abschluß vor der Heirat denkbar. Allerdings wird es sich auch hier nur um Ausnahmekonstellationen handeln. Denn bei der Heirat geht man ja davon aus, daß die Ehe nicht geschieden wird. Erst recht kann man also nicht absehen, wann sie geschieden wird und ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dann so darstellen, daß ein Ehegatte Sozialhilfe beziehen muß, wenn er keinen Unterhalt erhält. Vor diesem Hintergrund sollten bei einem Unterhaltsausschluß in dem Vertrag Umstände festgehalten werden, die gegen eine solche Entwicklung sprechen, z.B. daß die Ehefrau im Falle einer Scheidung beabsichtigt nach Thailand zurückzukehren, daß sie beabsichtigt, eine eigene Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, daß sie über eine Berufsausbildung verfügt etc. Sodann ist es sicherlich sinnvoll, den Unterhalt nicht vollständig auszuschließen, sondern an seiner Stelle einen zeitlich und betragsmäßig begrenzten Unterhalt oder eine einmalige Zahlung zu vereinbaren, der es der Ehefrau ermöglicht, sich in einer Übergangszeit wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen. b) Ganz anders ist die Situation, wenn der Ehevertrag abgeschlossen wird, wenn die Ehe bereits längere Zeit bestanden hat. Hier gibt es häufiger Konstellationen in denen es als unbillig empfunden wird, daß ein Ehegatte, der sich wirtschaftlich und in seiner Lebensplanung auf die bestehende Ehe eingerichtet hat, auf die daraus erwachsende Versorgung verzichtet. In solchen Fällen ist auch eher absehbar, ob die thailändische Ehefrau in der Lage sein wird, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen und ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben wird. c) Am problematischsten ist der Ausschluß im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung. Denn in solchen Fällen läßt sich meistens sehr klar prognostizieren, ob die Ehefrau auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ist dies der Fall, so ist der Ausschluß sittenwidrig. 3. In allen Fällen ist ein Ausschluß des nachehelichen Unterhaltes nicht möglich für den Fall, daß die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie gemeinsame Kinder betreut. Allerdings kann der Unterhalt auch für diesen Fall der Höhe nach begrenzt werden. Hingegen ist jede Vereinbarung über den Unterhalt für das Kind selbst unwirksam. 4. Es sollte weiter darauf geachtet werden, daß der Vertrag nach Möglichkeit auch nach thailändischem Recht wirksam ist, da nicht nur die thailändischen sondern auch die deutschen Gerichte in einigen Fällen thai-deutscher Ehen thailändisches Recht anzuwenden haben. Der Unterhaltsausschluß ist nach thailändischem Recht prinzipiell möglich. Allerdings ist darauf zu achten, daß der Vertrag vor der Ehe abgeschlossen und ins Heiratsregister eingetragen werden muß. Weiterhin ist zu beachten, daß sich bei einer Scheidung nach thailändischem Recht Schadensersatzpflichten ergeben können, wenn ein Ehegatte die Scheidung verschuldet hat. Kosten des EhevertragesDie Kosten des Ehevertrages richten sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verlobten. Darüber hinaus spielt das Lebensalter eine Rolle und welche Fragen geregelt werden sollen. Der Notar berechnet für die Beurkundung eine Beurkundungsgebühr. In dieser Gebühr ist auch der Entwurf des Vertrages durch den Notar enthalten. Der Notar darf allerdings nicht die Interessen einer einzelnen Partei vertreten, sondern muß unparteiisch sein. Zudem ist er nicht verpflichtet fremdes Recht zu kennen und zu berücksichtigen. Deshalb wird der Entwurf des Vertrages häufig von einem Rechtsanwalt vorbereitet, der hierfür eine Geschäftsgebühr oder eine Entwurfsgebühr berechnet. Der Anwalt oder Notar kann Ihnen Auskunft über die in Ihrem Fall zu erwartenden Kosten erteilen, wenn Sie ihm Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Ihre Geburtsdaten mitteilen. Stand: 25.06.01 Kommentare |