Erbrecht in deutsch-thailändischen Ehen von Robert Stancke Rechtsanwaltsgesellschaft Stancke Homepage der Anwaltskanzlei Häufig wird uns die Frage gestellt, welches Erbrecht eigentlich für die Partner einer deutsch-thailändischen Ehe gilt und welche erbrechtlichen Folgen die Eheschließung überhaupt hat. Welches Recht ist anwendbar? Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht (Kollisionsrecht) der betroffenen Länder. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das deutsche und das thailändische internationale Privatrecht die Frage, welches Recht anzuwenden ist, jeweils unterschiedlich beantworten. Art. 25 Abs. 1 des deutschen EGBGB bestimmt: 'Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.' Dies würde bedeuten, daß im Falle des Todes des deutschen Ehegatten deutsches Recht die Erbfolge bestimmt, im Falle des Todes des thailändischen Ehegatten thailändisches Erbrecht. Art. 25 Abs. 2 EGBGB bestimmt weiter: 'Der Erblasser kann für im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.' Dies bedeutet, daß ein Thailänder in einem Testament bestimmen kann, daß sich die Rechtsnachfolge hinsichtlich etwaigen Grundvermögens in Deutschland nach deutschem Recht richten soll. Allerdings hat diese Möglichkeit im Verhältnis zum thailändischen Recht keine Bedeutung. Das thailändische Recht sieht grundsätzlich vor, daß sich die Erbfolge hinsichtlich unbeweglichen Vermögens nach dem Recht des Ortes richtet, an dem das Grundstück belegen ist. Die Rechtsnachfolge für Grundstücke in Thailand würde sich daher nach thailändischem Recht richten, diejenige für Grundstücke in Deutschland nach deutschem Recht. Die Rechtsnachfolge hinsichtlich beweglichen Vermögens richtet sich nach thailändischem Recht nach dem Recht des Ortes, an dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Im Ergebnis bedeutet dies also folgendes: Im Falle des Todes des deutschen Ehegatten ist nach deutschem internationalen Privatrecht immer deutsches Erbrecht anwendbar. Nach thailändischem Recht ist ebenfalls deutsches Recht anwendbar a) hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundvermögens b) hinsichtlich des beweglichen Vermögens, soweit der deutsche Ehegatte zuletzt seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat. Hingegen ist nach thailändischem Recht auch für die Erbfolge nach dem deutschen Ehegatten thailändisches Recht anwendbar a) hinsichtlich des in Thailand belegenen Grundvermögens b) hinsichtlich des beweglichen Vermögens, soweit der deutsche Ehemann zuletzt seinen Wohnsitz in Thailand gehabt hat. Im Falle des Todes des thailändischen Ehegatten ist nach deutschem internationalen Privatrecht grundsätzlich thailändisches Recht anwendbar. Das thailändische Recht erklärt jedoch seinerseits deutsches Recht für anwendbar a) hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundvermögens b) auch hinsichtlich des beweglichen Vermögens, soweit der Thailänder zuletzt seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat. Zu beachten ist weiter folgendes: Thailändische Gerichte werden immer dann thailändisches Erbrecht anwenden, wenn entweder das thailändische Internationale Privatrecht unmittelbar thailändisches Erbrecht für anwendbar erklärt oder aber das thailändische Internationale Privatrecht auf das deutsche Recht verweist, dieses aber seinerseits auf thailändisches Recht zurückverweist. Umgekehrt wenden deutsche Gerichte deutsches Erbrecht auch dann an, wenn das deutsche Internationale Privatrecht auf thailändisches Recht verweist dieses aber auf deutsches Recht zurückverweist. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Kommen deutsches und thailändisches Recht nicht zu einem einheitlichen Ergebnis, welches Recht anzuwenden ist, so wendet jedes Gericht das Recht des eigenen Landes an. Deutsches Erbrecht Soweit deutsches Erbrecht Anwendung findet, gilt folgendes: Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat der verstorbene Ehegatte ein oder mehrere Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten. Hinzu kommt ein sogenannter pauschalierter Zugewinnausgleich in Höhe von 1/4 des Nachlasses. Im Ergebnis erbt der überlebende Ehegatte also 1/2 des Nachlasses und die gemeinsamen Kinder zusammen ebenfalls 1/2. Entferntere Verwandte sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat der verstorbene Ehegatte keine Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte 1/2 des Nachlasses zuzüglich eines pauschalierten Zugewinnausgleiches in Höhe von 1/4, insgesamt also 3/4. Das restliche 1/4 erben die Eltern des verstorbenen Ehegatten, ersatzweise die Geschwister. Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, so erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Ehegatten zu gleichen Teilen. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt jedoch mindestens 1/4. Dies bedeutet: - hat der verstorbene Ehegatte ein Kind, so erben dieses Kind und der überlebende Ehegatte je zur Hälfte,
- hat der verstorbene Ehegatte zwei Kinder, so erben diese Kinder und der überlebende Ehegatte jeweils ein Drittel,
- hat der verstorbene Ehegatte mehr Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 und der restliche Erbteil wird zwischen den Kindern aufgeteilt.
Soweit Kinder des verstorbenen Ehegatten bereits vor dessen Tod verstorben sind, ihrerseits aber bereits Kinder hatten, so treten diese Enkel an die Stelle des verstorbenen Kindes. Hinterläßt der verstorbene Ehegatte weder Kinder noch Enkel, so erbt der überlebende Ehegatte neben entfernteren Verwandten 1/2 des Nachlasses. Die beschriebene gesetzliche Erbfolge kann durch Testament oder Erbvertrag geändert werden. An ein Testament werden besondere Formerfordernisse gestellt. Grundsätzlich muß ein Testament handgeschrieben sein. Dies bedeutet, daß nicht nur die Unterschrift sondern auch der gesamte Text handschriftlich verfaßt sein müssen. Daneben muß das Testament Ort, Datum und Unterschrift des Erblassers tragen. Möglich - aber nicht notwendig - ist es auch, das Testament notariell beurkunden zu lassen. Schließlich kann man das Testament auch einem Notar diktieren oder bei ihm in amtliche Verwahrung gegeben. Wenn das Testament in amtliche Verwahrung gegeben wird, ist es nicht erforderlich, daß es vollständig handgeschrieben ist. Soweit hierbei der Ehegatte oder ein anderer Verwandter von der Erbfolge ausgeschlossen wird, hat er jedoch gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils. Dieser Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Soweit die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, gilt hierbei folgende Besonderheit: der enterbte Ehegatte kann entweder den sogenannten 'großen Pflichtteil' geltend machen. Dies bedeutet, daß er einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zuzüglich der Hälfte des pauschalierten Zugewinnausgleichs hat. Der enterbte Ehegatte kann jedoch auch den sogenannten 'kleinen Pflichtteil' geltend machen. Dies bedeutet, daß als Pflichtteil nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils geltend gemacht wird. Daneben kann der überlebende Ehegatte aber dann auch noch den tatsächlichen Zugewinnausgleich geltend machen. Thailändisches Erbrecht Nach thailändischem Erbrecht stellt sich die Erbfolge wie folgt dar: Auch nach thailändischem Recht findet im Falle des Todes eines Ehegatten zunächst eine Verteilung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens statt. Diese kann sich je nach den Umständen sowohl nach deutschem als auch nach thailändischem Recht richten. Hat der verstorbene Ehegatte Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte mit den Kindern zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorhanden, so erhalten also dieses Kind und der überlebende Ehegatte jeweils 1/2, sind zwei Kinder vorhanden, so erhalten die Kinder und der Ehegatte jeweils 1/3. Einen Mindesterbteil gibt es nicht. Hat der verstorbene Ehegatte neun Kinder, so erhalten diese Kinder und der überlebende Ehegatte also jeweils 1/10 des Nachlasses. Hat der verstorbene Ehegatte keine Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte 1/2 des Nachlasses. Die andere Hälfte erben die Eltern und Geschwister des verstorbenen Ehegatten. Hat der verstorbene Ehegatte weder Kinder noch Eltern oder Geschwister hinterlassen, so erbt der überlebende Ehegatte 2/3 des Nachlasses. Den Rest des Nachlasses erben Halbgeschwister, Großeltern sowie Onkel und Tanten. Wenn der verstorbene Ehegatte keine Verwandten der genannten Ordnungen hinterläßt, erbt der überlebende Ehegatte allein. Auch nach thailändischem Recht kann der Erblasser gesetzliche Erben durch Testament von der Erbfolge ausschließen und andere Personen zu Erben einsetzen. Ebenso wir im deutschen Recht ist ebenfalls die handschriftliche Verfassung möglich. Daneben kann es auch maschinenschriftlich geschrieben werden, wenn der Erblasser in Gegenwart von zwei Zeugen unterschreibt, die dies ihrerseits durch ihre Unterschrift auf dem Testament bestätigen. Ein Pflichtteilsrecht gibt es nach thailändischem Recht nicht. Auch der Ehegatte kann also vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden, ohne daß er gegen die Erben einen Ausgleichsanspruch hätte. Aufgrund der komplizierten Rechtslage und der Unsicherheit, welches Recht auf welche Vermögensbestandteile anzuwenden ist, ist zu empfehlen, die Rechtsnachfolge von Todes wegen bereits zu Lebzeiten eindeutig zu regeln. Dies kann durch den Abschuß eines Ehevertrages sowie durch die Vornahme letztwilliger Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) geschehen. Stand: 21.04.01 Kommentare |