von Robert Stancke Rechtsanwaltsgesellschaft Stancke Homepage der Anwaltskanzlei Das thailändische Recht unterscheidet ebenso wie das deutsche zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (Eigentumsübertragung, Eintragung). Ausländer können schuldrechtlich einen Kaufvertrag abschließen. Dies ist auch empfehlenswert, da sie dann einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages haben und im Falle einer Vertragsverletzung die Rechte aus dem Vertrag geltend machen können. Hingegen können Ausländer - bis auf ganz eng begrenzte Ausnahmen - nicht als Eigentümer eingetragen werden. Sollte eine Eintragung dennoch erfolgen - was hin und wieder geschieht - ist sie unwirksam. Während in der Vergangenheit das für Ausländer bestehende Verbot zum Grunderwerb sich auch auf deren thailändische Ehegatten erstreckte, ist ein Grunderwerb für letztere inzwischen möglich. Voraussetzung ist jedoch, daß beide Eheleute bei Umschreibung des betreffenden Grundstücks eidesstattlich versichern, daß der Kaufpreis, der für den Erwerb des Grundstücks aufgebracht wird, aus dem (eigenen) Vermögen der thailändischen Ehefrau stammt. Der Grund hierfür liegt im thailändischen Güterrecht, nach dem es ein Gemeinschaftseigentum der Eheleute (sin somros) und ein Privateigentum (sin suandua) gibt. Das Grundstück gehört aufgrund der vorgenannten Erklärung zum Privateigentum (sin suandua). Die Konsequenz ist, dass das möglicherweise in Wirklichkeit mit dem Geld des ausländischen Ehemannes erworbene Grundstück in der freien Verfügungsgewalt der Ehefrau bleibt und von dieser jederzeit verkauft oder belastet werden kann. Bei einer Ehescheidung nach thailändischem Recht wird das Gemeinschaftseigentum geteilt. Das sin suandua hingegen bleibt bei der Teilung unberücksichtigt und steht weiterhin im Alleineigentum der Ehefrau. Aus den genannten Gründen ist von dieser Möglichkeit sinnvollerweise nur in zwei Fällen Gebrauch zu machen: - Wenn das Geld tatsächlich aus dem Vermögen der Ehefrau stammt.
- Wenn der Ehemann das betreffende Grundstück seiner Frau schenken will und keinerlei eigenes Vermögensinteresse daran hat.
Diese Möglichkeit hat nichts mit dem in der Vergangenheit vielfach praktizierten 'Verfahren' zu tun, bei dem die thailändische Ehefrau eine Eigentumsumschreibung auf ihren Namen dadurch erreichte, dass sie unter Verschweigen des Ehestatus ihre 'alte', auf den Mädchennamen lautende ID-Card beim Grundbuchamt vorlegte. Derartiges war und ist illegal und wird - gerade nach dem neuen Gesetz - strafrechtlich verfolgt und zwar sowohl gegen die Ehefrau als auch gegen den Ehemann (Anstiftung)! Um sich einen wirtschaftlichen Zugriff auf das Grundstück zu erhalten, bestehen folgende Möglichkeiten: Das Eigentum an dem Grundstück kann auf eine thailändische Company eingetragen werden, an der der Ausländer beteiligt ist. Der Ausländer kann das Grundstück für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren pachten oder mieten. Ein solcher Mietvertrag kann in das Chanod eingetragen werden und geht anderweitigen Verfügungen über das Grundstück vor. Er entspricht damit in gewisser Weise dem deutschen Erbbaurecht. Der Ausländer kann dem Thai für den Kaufpreis des Grundstückes ein Darlehen gewähren. Dieses Darlehen kann ebenfalls in das Chanod eingetragen werden. Es entspricht damit in etwa einer deutschen Grundschuld. Der Darlehens- oder Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien sowie zwei Zeugen unterschrieben werden. Der Vertrag muss beim Landamt registriert und in das Chanod eingetragen werden. Zur Sicherheit kann der Pächter auch das Chanod in seinem Besitz behalten. Stand: 28.04.01 Rechtsanwaltsgesellschaft Stancke Homepage der Anwaltskanzlei Stand: 28.04.01 Kommentare |