baanthai Ratgeber - Heirat von Robert Stancke
Heirat

Allgemeine Information über deutsch-thailändische Eheschließungen

von Robert Stancke
Rechtsanwaltsgesellschaft Stancke Homepage der Anwaltskanzlei

Grundsätzlich können deutsche und thailändische Staatsangehörige die Ehe sowohl in Deutschland als auch in Thailand schließen.

Die nachfolgenden Hinweise der Anwaltskanzlei betreffen Voraussetzungen und Verfahren einer solchen Eheschließung. Dabei wird darauf hingewiesen, daß für die folgenden Angaben keine Gewähr übernommen werden kann und es sich nur um grundsätzliche Hinweise handelt. Es ist jedenfalls empfehlenswert, sich vor der beabsichtigten Eheschließung mit den zuständigen Behörden – insbesondere der deutschen Botschaft in Bangkok – oder ggf einem Rechtsberater in Verbindung zu setzen, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls rechtzeitig abzuklären.

Heirat in Thailand

Zuständigkeit

Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem Standesbeamten eines Bezirksamtes (Amphoe). Die Ehe kann in jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden, unabhängig davon, wo die Verlobten ihren Wohnsitz haben.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger für die Eheschließung erfüllen muß, richten sich nach §§1448 ff des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches. Dies sind u.a.:
- Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren
- volle Geschäftsfähigkeit,
- kein verwandtschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander,
- Ledigkeit bzw. rechtskräftige Auflösung der früheren Ehe,
- Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobte nach Auflösung einer früheren Ehe. Eine Befreiung ist möglich, wenn das Attest eines qualifizierten Arztes vorgelegt wird, daß keine Schwangerschaft besteht oder zwischenzeitlich ein Kind geboren wurde.

Ehefähigkeitszeugnis

Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis, in dem der Standesbeamte bestätigt, daß beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Dieses Ehefähigkeitszeugnis wird von dem deutschen Standesbeamten in der Gemeinde ausgestellt, in der der Antragsteller noch gemeldet ist bzw. zuletzt gemeldet war.

Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen beizufügen.

Die nachfolgenden Unterlagen werden regelmäßig verlangt. Es empfiehlt sich jedoch , sich rechtzeitig mit dem zuständigen Standesbeamten in Verbindung zu setzten, um zu klären, ob die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert wird.

Urkunden des/der deutschen Verlobten:
* Personalausweis
* Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland
* Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
* Scheidungsurteil einer früheren Ehe mit Rechtskraftattest bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Urkunden des/der thailändischen Verlobten:
* Reisepaß oder Personalausweis,
* Geburtsurkunde,
* Auszug aus dem Hausregister,
* Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate),
* gerichtliches Scheidungsurteil der früheren Ehe bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Dabei kann grundsätzlich auch ein Bevollmächtigter tätig werden. Eine Beschaffung über die deutsche Botschaft ist jedoch nicht möglich./p>

Die thailändischen Urkunden müssen zunächst in die deutsche Sprache übersetzt werden, bevor sie dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können. Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem - nicht vereidigten - Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem vereidigten Übersetzer in Deutschland zur Bestätigung vorgelegt werden. Übersetzungen und Bestätigungen durch einen vereidigten Dolmetscher können bei unserer Kanzlei in Auftrag gegeben werden.

Konsularbescheinigung

Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt die deutsche Botschaft in Bangkok eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung liegt in der Regel bei 1 - 3 Arbeitstagen. Die Botschaft verlangt vor Aushändigung der Konsularbescheinigung die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses im Original.

Der/die deutsche Verlobten muß bei Abholung der Konsularbescheinigung persönlich bei der Botschaft erscheinen, da die Beglaubigung seiner Unterschrift erforderlich ist.

Von einigen Standesämtern wird die Legalisation der Konsularbescheinigung durch das thailändische Außenministerium verlangt. Ist dies der Fall, muß die Bescheinigung dort noch vorgelegt werden. Dabei ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3 Tagen zu rechnen. Ob die Legalisation verlangt wird, sollte vorab mit dem zuständigen Standesamt geklärt werden.

Besonderheit bei vorangegangener Scheidung

Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thail. Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche Verlobten ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt.

Der Antrag ist über die deutsche Botschaft in Bangkok zu stellen, bei der auch entsprechende Antragsformulare erhältlich sind. Dem Antrag müssen u.a. die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie dem Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen Botschaft zu legalisieren; Bearbeitungsdauer ca. 6-8 Wochen.

Erst wenn das Landesjustizamt die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis erteilen.

Das thailändische Bezirksamt verlangt oft seinerseits die Vorlage des Scheidungsurteils des deutschen Verlobten. Bei einer beabsichtigten Eheschließung in Thailand nach vorangegangener Scheidung empfiehlt es sich daher, das Scheidungsurteil im Original mitzunehmen.

Legalisierung der Heiratsurkunde

Nach der Eheschließung kann die thailändische Heiratsurkunde über die deutsche Botschaft legalisiert werden, damit ein Familienbuch in Deutschland angelegt werden kann.

Heirat in Deutschland

Antrag auf Eheschließung (früher: Bestellung des Aufgebotes)

Zunächst müssen Sie einen Antrag auf Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt stellen. Zuständig ist jedes Standesamt, in dessen Bezirk zumindest einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Dabei müssen von beiden Verlobten alle für die Heirat erforderlichen Papiere dem Standesbeamten vorgelegt werden.

a) Urkunden des/der deutschen Verlobten:
* Personalausweis oder Reisepass
* Geburtsurkunde
* beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
* Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 10 Tage)
* falls noch minderjährige Kinder in Deutschland leben: Vermögensauseinandersetzungszeugnis (erhältlich beim zuständigen Familiengericht)

zusätzlich bei Geschiedenen oder Verwitweten:
* Nachweis der letzten Eheschließung (Heiratsurkunde)
* Rechtskr¨ftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde
* Nachweis über die Einhaltung der zehnmonatigen Wartefrist bei Frauen, z.B. Geburtsurkunde eines nach der letzten Ehe geborenen Kindes oder ärztliches Attest der Nicht-Schwangerschaft

b) Urkunden des/der thailändischen Verlobten:
Benötigt werden folgende Originalunterlagen mit deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer oder übersetzt von einem thailändischen Konsulat bzw. der Thailändischen Botschaft:
* Reisepass
* Geburtsurkunde ('Bai Göd') bzw. amtliche Bestätigung des Geburtstages und des Geburtsortes
* Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 10 Tage)
* Ledigkeitsbescheinigung ('Bai Soht') der Heimatbehörde, die nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum sein darf. Mit der Besorgung kann auch ein Bevollmächtigter beauftragt werden.
* ggfs. Scheidungsurteil ('Bai Jah')
* ggfs. Sterbeurkunde ('Bai Sia') des früheren Ehegatten
* Auszug aus dem thailändischen Hausregister ('Bai ta bien baan')

Ist die/der thailändische Verlobte noch nicht 20 Jahre alt, so wird zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des/der Sorgeberechtigten, die vor dem zuständigen thailändischen Bezirksamt ('Ampö') abgegeben werden muß, benötigt. Denn nach thailändischem Recht tritt Volljährigkeit erst mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres ein.

Darüberhinaus wird von den deutschen Standesämtern in der Regel noch die Legalisation der thailändischen Urkunden (Bearbeitungsdauer: ca. 6-8 Wochen) verlangt. Bei einer vorangegangenen Scheidung des thailändischen Verlobten ist in der Regel noch die Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils durch die thailändischen Behörden erforderlich, die ebenfalls von der thailändischen Botschaft oder einem thailändischen Konsulat legalisiert werden muß. Teilweise erkennen die Standesämter es aber auch an, wenn eine thailändische Verlobte unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils wieder ihren Mädchennamen annimmt und diese Namensänderung von der thailändischen Botschaft/Konsulat in ihren Reisepaß eintragen läßt.

Konsularische Eheunbedenklichkeitsbescheinigung

Diese bestätigt, daß die/der thailändische Verlobte während des Aufenthaltes in Deutschland nicht geheiratet hat. Sie kann bei der Thailändischen Botschaft in Berlin oder bei einem thailändischen Konsulat beantragt werden. (Anschriften und Telefonnummern).

Bei Beantragung der Eheunbedenklichkeitsbescheinigung müssen folgende Urkunden vorgelegt werden:
* Antrag in thailändischer Sprache (Formulare liegen vor Ort)
* Reisepass
* Auszug aus dem thailändischen Hausregister
* thailändische Ledigkeitsbescheinigung und ggfs. Scheidungs- oder Sterbeurkunde sowie ärztliches Attest der Nicht-Schwangerschaft, wenn Scheidung oder Tod des Ehegatten nicht länger als 310 Tage zurückliegen

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel eine Woche. Es entsteht eine Gebühr von DM 10,-.

Falls der/die Verlobte einen anderen Namen führt als den, der in der Geburtsurkunde steht (was bei Thailändern nicht selten vorkommt!):
* Urkunde über die Namensänderung

Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 Abs.1 BGB

Dieses ist ein Zeugnis des Heimatstaates des/der ausländischen Verlobten, das besagt, daß der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Von thailändischen Behörden wird ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausgestellt.

Der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt seinen Sitz hat, kann in diesen Fällen auf Antrag Befreiung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erteilen (§1309 Abs.2 BGB). Der Antrag wird unter Ihrer Mitwirkung vom Standesamt vorbereitet und von diesem sodann an das Oberlandesgericht geschickt. Die Bearbeitung des Antrages kann bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen. Für die Bearbeitung dieses Antrages wird eine Gebühr von mindestens DM 20,- fällig, die Sie nach schriftlicher Mitteilung zwecks Zeitersparnis am besten direkt bei der Kasse des Oberlandesgerichts begleichen. Nach Zahlungseingang werden die Papiere dann sofort vom OLG zum Standesamt zurückgeschickt.

Sobald dann alle notwendigen Dokumente beim Standesamt vorliegen, kann mit diesem ein Termin zur Heirat vereinbart werden.

Trauzeugen sind seit dem 01.07.1998 nicht mehr erforderlich!

Registrierung der Ehe durch thailändische Behörden

Sie werden bei Ihrer Eheschließung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Sie nach deutschem Gesetz dazu verpflichtet sind, Ihre in Deutschland geschlossenen Ehe bei der Thailändischen Botschaft registrieren zu lassen. Im Reisepaß Ihrer thailändischen Frau wird der neue Ehename – der Name des Ehemannes – eingetragen und zwar unabhängig davon, welchen Ehenamen Sie nach deutschem Recht gewählt haben.

Wenn Sie die Registrierung unterlassen, könnte Ihre Frau bei der nächsten Ausreise aus Thailand Schwierigkeiten bekommen, da sie dann zwangsläufig kein gültiges Visum haben kann und aus ihrem Paß auch nicht hervorgeht, daß sie mit einem Deutschen verheiratet ist. Auf der anderen Seite verlieren die mit einem Ausländer verheirateten Thailänder/innen ihr Recht, in Thailand Grund zu erwerben. Aber auch ohne Registrierung der Ehe und Eintragung des Ehenamens im Paß wäre der Kauf nach derzeitigem thailändischem Recht unwirksam und zudem strafbar.

Aufgrund der momentanen Wirtschaftssituation Thailands bestehen jedoch gute Chancen, daß dieses Grunderwerbsverbot geändert wird.

Einreise mit Touristenvisum

Die Einreise eines/einer thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland zum Zwecke der Eheschließung mit einem Touristenvisum (Schengen) ist nicht zulässig. Vielmehr ist die Beantragung eines Visums zum Zweck der Eheschließung erforderlich. Vor Erteilung eines solchen Visums muß die Botschaft zunächst die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen.

Ist die Einreise mit einem Touristenvisum erfolgt, kann die zuständige Ausländerbehörde allerdings dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich gegeben sind.

Achtung! – Wer mit einem Touristenvisum nach Deutschland einzureisen versucht und Urkunden zur Eheschließung bei sich führt, wird in der Regel von den deutschen Grenzbehörden bereits am Flughafen gemäß § 60 Abs.2 Ziff.2 AuslG mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe der begründete Verdacht, daß der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck diene.

Ehevertrag

Nach den Erfahrungen unserer Kanzlei empfiehlt es sich gerade für Eheschließende unterschiedlicher Nationalität dringend, einen Ehevertrag abzuschließen. In einem solchen Vertrag können grundsätzlich sämtliche Fragen der ehelichen Lebensgemeinschaft geregelt werden. Insbesondere ist es aber empfehlenswert, sich über die güter- und vermögensrechtlichen Fragen der Ehe im Falle der Scheidung einschließlich des Versorgungsausgleiches rechtzeitig zu einigen.

Ein solcher Vertrag bedarf in der Regel der Beurkundung. Diese Beurkundung kann in Deutschland bei jedem Notar und in Thailand beim Konsul der deutschen Botschaft erfolgen.

Der Vertrag kann grundsätzlich auch noch nach der Eheschließung erfolgen. Allerdings treten mit der Eheschließung - soweit deutsches Recht anwendbar ist - zunächst die güterrechtlichen Folgen des deutschen Eherechtes ein. Kann dann später keine Einigung über den Inhalt des Ehevertrages erzielt werden, bestehen diese weiter fort.

Grundsätzlich herrscht in diesem Bereich Vertragsfreiheit, insbesondere können für den Fall der Scheidung Unterhalts- Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüche ausgeschlossen werden. Allerdings ist zu beachten, daß deutsche Gerichte einen solchen vollständige Ausschluß als sittenwidrig und damit unwirksam betrachten können, wenn der thailändische Ehegatte mittellos ist und nicht absehbar ist, daß er ein eigenes Einkommen erwirtschaften kann.

Es empfiehlt sich daher dringend, den Inhalt eines solchen Vertrages vorab mit einem Rechtsberater seines Vertrauens zu erörtern und die Ansprüche ggf. nicht auszuschließen sondern nur zu modifizieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die deutsche Botschaft nicht zur Beurkundung verpflichtet ist, wenn sie der Auffassung ist, daß der Vertrag sittenwidrig sein könnte.

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, daß im Rahmen eines solchen Merkblattes nur erste Hinweise gegeben werden können und die im Einzelfall auftretenden Fragen ggf. vorab mit den zuständigen Behörden oder einem qualifizierten Rechtsberater besprochen werden sollten, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.

Stand: 07.12.98

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